Schützenbruderschaft Niedereimer

St. Stephanus Schützenbruderschaft Niedereimer e.V.

Satzung

§ 1
Name und Sitz

Die am 02. Februar 1947 in Niedereimer gebildete Vereinigung führt den Namen "St. Stephanus Schützenbruderschaft Niedereimer". Sie führt ihren Ursprung auf die im Jahr 1912 in Niedereimer gegründete Schützengesellschaft zurück. Diese Gesellschaft ging ihrerseits aus der im Jahr 1849 gegründeten Schützengesellschaft von Bruchhausen und Niedereimer hervor.

Die St. Stephanus Schützenbruderschaft Niedereimer ist eine Vereinigung von Männern, die das Ideal der alten Schützenbruderschaften vertritt und dem Sauerländer Schützenbund angehört.

Sie ist mit der katholischen Kirche Niedereimer verbunden.

Sie hat ihren Sitz in Arnsberg - Niedereimer - und ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zwecke, Ziele und Aufgaben

Nach dem Wahlspruch "Glaube, Sitte, Heimat" ist die Schützenbruderschaft bestrebt, zunächst unter ihren Mitgliedern, dann aber auch in weiteren Kreisen

 

Diese Zwecke werden unter anderem verwirklicht durch

 

Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede männliche Person werden, die sich auf das Programm gemäß § 2 der Bruderschaftssatzung verpflichtet und das 18. Lebensjahr im Laufe des Geschäftsjahres vollendet.

Die Aufnahme als Schützenbruder erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Schützenvorstand. Jedem neuen Mitglied ist eine gültige Satzung auszuhändigen.

Die Namen der Mitglieder sind laufend unter Angabe der Personalien und des Aufnahmetages in das Bruderschaftsregister einzutragen, das vom Rendanten geführt wird.

§ 4
Ehrenmitglieder

Schützenbrüder, die der Bruderschaft 50 Jahre ununterbrochen angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Um die Bruderschaft hervorragend verdiente Schützenbrüder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung jederzeit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 5
Ausscheiden von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod. Ferner scheiden mit dem Verlust jeden Anrechts aus der Bruderschaft aus:

 

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Die Generalversammlung wird von durchgeführten Ausschlußverfahren unterrichtet, die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses.

Der Ausschließungsbeschluß kann auf Antrag des Betroffenen bei der nächsten Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Schützenbrüder rückgängig gemacht werden.

Schützenbrüder, die ihren Austritt aus der Bruderschaft erklärt haben, später aber ihre Wiederaufnahme beantragen, haben keinen Anspruch auf die Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft.

§ 6
Pflichten der Mitglieder

Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt. Über Stundungs- und Erlaßanträge entscheidet der Vorstand.

Schützenbrüder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10 Jahre Mitglied der Bruderschaft sind, sind beitragsfrei.

§ 7
Organe

Organe der Schützenbruderschaft sind die Generalversammlung und der Vorstand.

§ 8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem jeweiligen Pfarrer der St. Stephanus Kirchengemeinde Niedereimer als Präses, dem Schützenhauptmann, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Rendanten, dem stellvertretenden Rendanten, dem Adjutanten, dem Hallenverwalter, den Fähnrichen, den Königsführern, den beiden Kompanieführern und deren Stellvertreter, dem Vertreter der Sportschießgruppe, dem amtierenden Schützenkönig und weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Anzahl sich nach den Erfordernissen richtet.

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich, Auslagen werden vergütet.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Präses, die Kompanieführer und deren Stellvertreter, der Vertreter der Sportschießgruppe sowie der amtierende Schützenkönig sind Kraft ihres Amtes Mitglieder des Vorstands und werden von der Generalversammlung nicht gewählt.

Der Hauptmann, der Adjutant, der Rendant, der stellvertretende Rendant, der Schriftführer, der stellvertretende Schriftführer und der Hallenverwalter werden von der Generalversammlung direkt gewählt. Diese Vorstandsmitglieder gehören dem "erweiterten" geschäftsführenden Vorstand an. Alle weiteren Vorstandspositionen werden innerhalb des Vorstands vergeben.

Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur Schützenbrüder gewählt werden, die mind. drei Jahre der Bruderschaft als Mitglied angehören. Wiederwahl ist zulässig.

Der "geschäftsführende Vorstand", der sich aus dem Schützenhauptmann, dem Schriftführer und dem Rendanten zusammensetzt, wickelt im Rahmen des Gesamtvorstands und auf dessen Weisung die laufenden Geschäfte ab. Er vertritt die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand führt verantwortlich die Geschäfte der Bruderschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder, darunter der Schützenhauptmann oder stellvertretend ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

Der Schützenhauptmann oder dessen Stellvertreter führt jeweils den Vorsitz von Versammlungen. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Schützenhauptmann leitet und koordiniert alle Aktivitäten der Schützenbruderschaft und ist ihr erster Repräsentant. Er beruft die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen ein und führt den Vorsitz.

Der Schriftführer wickelt den gesamten Schriftverkehr der Schützenbruderschaft ab. Er hat die Protokolle über Vorstandssitzungen und Generalversammlungen abzufassen, die dann anläßlich der nächsten Sitzung beziehungsweise Versammlung zu verlesen sind.

Der Rendant erledigt alle Tätigkeiten, die für die Erfüllung der Anforderungen eines geordneten Rechnungswesens notwendig sind. Er sorgt für den Einzug der Mitgliedsbeiträge, verwaltet die Kasse, leistet Zahlungen und ist gegenüber dem Vorstand und der Bruderschaft zur Rechnungslegung verpflichtet.

Der Hauptmann, der Rendant und der Schriftführer wachen zusammen über das Vermögen der Bruderschaft.

Die jeweiligen Stellvertreter unterstützen den "geschäftsführenden Vorstand" in ihren Ämtern und übernehmen nach Bedarf den kompletten Aufgabenbereich.

Der Hallenverwalter ist für die ordungsmäßige Abwicklung der Vermietung, den Einzug der Mieteinnahmen inklusive der Nebenkosten verantwortlich und für die Einhaltung des Mietvertrags zuständig. Er ist gegenüber dem Vorstand und der Bruderschaft zur Rechnungslegung verpflichtet.

§ 9
Generalversammlung

Einmal jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung in der Schützenhalle statt. Einladungen hierzu erfolgen mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch Aushang an der öffentlichen Anschlagtafel.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, schriftlich Anträge bis 14 Tage vor Beginn der Versammlung einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind bei dem Hauptmann einzureichen.

Die Generalversammlung beschließ unter anderem über:

 

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Schützenbrüder beschlußfähig. Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Dies gilt nicht bei Satzungsänderungen und Auflösung der Bruderschaft (§§ 14,15). Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung.

Über die Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schützenhauptmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Schützenhauptmann innerhalb von 3 Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens 20% der Mitglieder beantragen. Zweck und Gründe sind dabei schriftlich beim Schützenhauptmann einzureichen.

§ 10
Schützenkompanien

Die zwei Schützenkompanien wurden im März 1980 gegründet.

Die Schützenbrüder des "alten" und "neuen" Dorfes von Niedereimer bilden je eine Schützenkompanie, wobei der Wannebach die Gebietsgrenze bildet. An der Spitze steht jeweils der Kompanieführer und sein Stellvertreter, sie sind während der Dauer ihres Amtes Mitglieder des Vorstands der Bruderschaft.

Die Schützenkompanien ziehen am Schützenfest und bei allen sonstigen festlichen Anlässen der Bruderschaft in ihren Uniformen auf.

Allen Schützenbrüdern ist die Mitgliedschaft in den Kompanien freigestellt, während die Kompaniemitglieder Mitglied der Bruderschaft sein müssen. Die Mitgliedschaft zur 1. oder 2. Kompanie ist neben der normalerweise gebietsbezogenen Zugehörigkeit im Einzelfall frei wählbar, wenn persönliche Gründe dafür sprechen.

§ 11
Schützenfest

Alljährlich am 2. Wochenende im Juli wird das Schützenfest in althergebrachter Weise gefeiert.

Am 3. Schützenfesttag marschiert die Bruderschaft unter der Vogelstange auf, um den neuen König und Geck zu ermitteln. Am Schießen können sich alle Schützenbrüder beteiligen, die mindestens ein Jahr lang Mitglied der Bruderschaft sind.

Die Bruderschaft trägt die Verpflichtung, das Schützenfest als öffentliches Volksfest in Eintracht zu gestalten und dadurch eine echte Volksgemeinschaft zu pflegen und zu festigen.

§ 12
Kirchliches

Für die lebenden und verstorbenen Schützenbrüder wird zu Beginn des Schützenfestes ein Gottesdienst gefeiert.

Zur alljährlichen Fronleichnamsprozession und bei eventuellen besonderen kirchlichen Feiern und Veranstaltungen nimmt die Bruderschaft mit einer Fahnenabordnung teil.

Verstorbenen Schützenbrüdern wird mit der Bruderschaftsfahne das Grabgeleit gegeben, soweit die Beerdigung auf dem Friedhof in Niedereimer stattfindet. Die Teilnahme an auswärtigen Beerdigungen von Schützenbrüdern wird nach Möglichkeit angestrebt.

Bei der Generalversammlung soll der Schützenbrüder gedacht werden, die im Verlauf des Jahres verstorben sind.

§ 13
Satzungsänderung

Über die Änderung der Satzung beschließt die Generalversammlung. Änderungsbeschlüsse können nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Schützenbrüder gefaßt werden.

§ 14
Auflösung der Bruderschaft

Ein Beschluß über die Auflösung der Bruderschaft kann nur mit einer eigens hierfür einberufenen Generalversammlung gefaßt werden, in der 3/4 der Anwesenden sich für die Auflösung der Bruderschaft entscheidet.

Ist eine solche Generalversammlung beschlußunfähig, so muss frühestens nach einem Monat zu einer zweiten Generalversammlung mit derselben Tagesordnung ordnungsgemäß eingeladen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Schützenbrüder beschlußfähig. Der Auflösungsbeschluß erfordert jedoch auch dann eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Schützenbrüder.

Nach Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke geht das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde Niedereimer über, die es für karitative Zwecke im Stadtteil Niedereimer verwenden muss.

Durch außerordentliche Generalversammlung beschlossen:

Arnsberg-Niedereimer, 07. Mai 1998

Nachruf
Nachruf Malte Cottin



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